Vereinsanschrift
Coburger Tafel e.V.
Dr. Friederike Werobél
Vorsitzende des Vereins
Neustadter Str. 24
96450 Coburg
Telefon: (0 95 61) 982 933 5
Fax: (0 95 61) 982 933 3
Vereinsheim der Coburger Tafel e.V.
Neustadter Straße 24
96450 Coburg
Tafelidee
Der Tafel-Gedanke
Nicht alle Menschen haben ihr täglich Brot - und dennoch gibt es Lebensmittel im Überfluss. Die Tafeln bemühen sich um einen Ausgleich - mit ehrenamtlichen Helfern, für die Bedürftigen ihrer Stadt. Das Ziel der Tafeln ist es, dass alle qualitativ einwandfreien Nahrungsmittel, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, an Bedürftige verteilt werden. Die Tafeln helfen so diesen Menschen eine schwierige Zeit zu überbrücken und geben ihnen dadurch Motivation für die Zukunft.
Das Tafel-Konzept
"Jeder gibt, was er kann". Nach diesem Leitspruch engagieren sich örtliche Bäckereien und Wochenmärkte, Supermarktketten, Kfz-Mechaniker, Grafiker, Automobilhersteller, Beratungsunternehmen... Viele Helfer spenden ihre Freizeit für die Idee. Ein paar Stunden am Tag, in der Woche, im Monat so wie es die persönlichen Möglichkeiten zulassen. Rund 32.000 Menschen engagieren sich als ehrenamtliche Tafel-Helfer mit ihrer Zeit Bundesweit.
Die gesammelten Lebensmittel werden weitergereicht an bedürftige Personen. Direkt durch Lebensmittelausgaben - oder indirekt, indem Einrichtungen beliefert werden, die Essen an bedürftige Menschen ausgegeben. Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt kostenlos oder gegen einen symbolischen Betrag.
Die Tafelgrundsätze
Präambel
Nicht alle Menschen haben ihr täglich Brot - und doch gibt es Lebensmittel im Überfluss.
Die Tafeln in Deutschland bemühen sich hier um einen Ausgleich.
Ziel der Tafeln ist es, qualitativ einwandfreie Nahrungsmittel, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, an Menschen in Not zu verteilen.
Grundsatz 1
Die Tafeln sammeln überschüssige Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und geben diese an Bedürftige ab.
Durchführungsbestimmung
Die Tafeln können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben.
Der Schwerpunkt muss auf dem Einsammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.
Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag - grundsätzlich eine Münze pro Haushalt und Ausgabe.
Die Ermittlung der Bedürftigkeit orientiert sich an der Abgabenordnung § 53 unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und wird von jeder Tafel individuell festgelegt.
Die Abgabe der Lebensmittel erfolgt unter Beachtung der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und des Infektionsschutzgesetzes.
Grundsatz 2
Die Arbeit der Tafeln ist grundsätzlich ehrenamtlich. Sie kann wenn möglich und notwendig - unterstützt werden durch unterschiedlich finanzierte und geförderte Mitarbeiter.
Grundsatz 3
Die Arbeit der Tafeln wird durch Spender und Sponsoren unterstützt.
Grundsatz 4
Die Tafeln arbeiten unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen.
Die Tafeln helfen allen Menschen, die der Hilfe bedürfen.
Grundsatz 5
Der Name 'Tafel' ist als eingetragenes Markenzeichen durch den Bundesverband Deutsche Tafel e.V. rechtlich geschützt.
Durchführungsbestimmung
Die Bezeichnung des Vereins oder des Projekts ist grundsätzlich der vorangestellte Ortsname in Verbindung mit dem Namen 'Tafel' und ggf. e.V., z.B. Berliner Tafel e.V.
Tafeln in Trägerschaft dürfen die Bezeichnung des Trägers als Zusatzinformation verwenden.
Davon abweichende Bezeichnungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesverbands Deutsche Tafel e.V.Der Name 'Tafel' ist schriftlich beim Bundesverband Deutsche Tafel e.V. zu beantragen und wird ausschließlich an juristische Personen für konkrete Tafelprojekte vergeben.
Das Logo des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. sollte von der lokalen Tafel in Form und Farbe ohne jede Veränderung übernommen werden.
Grundsatz 6
Die Arbeit der Tafeln steht überwiegend im lokalen Bezug. Die Tafeln respektieren den Gebietsschutz, ohne miteinander zu konkurrieren.
Durchführungsbestimmung
Bei Unstimmigkeiten in der regionalen Tafelarbeit, z. B. bei Tafelneugründungen oder bei bereits bestehenden Tafeln, sollte vorrangig eine einvernehmliche Lösung im Interesse der Bedürftigen vor Ort angestrebt werden. Ist dies nicht möglich, sind die zuständigen Ländervertreter hinzuzuziehen.
Die Tafeln tauschen regional und überregional Informationen und Erfahrungen aus. Die Tafeln helfen einander mit dem Ziel, die lokale Tafelarbeit wirkungsvoll zu unterstützen.
Grundsatz 7
Die Tafelgrundsätze des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. sind Leitlinien zur Arbeit der Tafeln in Deutschland.
Die Tafel erklärt durch ihre Unterschrift die Anerkennung und Einhaltung der Tafelgrundsätze.
Grundsatz 8
Der Bundesverband Deutsche Tafel e.V. achtet auf die Einhaltung der Tafelgrundsätze.
Bei Nichteinhaltung der Tafelgrundsätze beantragt der Bundesverband in Abstimmung mit dem zuständigen Ländervertreter ein Verfahren zur Aberkennung des Namens 'Tafel' und gegebenenfalls ein Verfahren zum Ausschluss aus dem Verein Deutsche Tafel e.V.
Quelle: http://www.tafel.de
VEREINSSATZUNG DER COBURGER TAFEL E.V.
§ 1
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Coburger Tafel e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Coburg.
§ 2
Ziel und Zweck
(1) Die Coburger Tafel verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht politisch oder religiös gebunden (Gemäß der Satzung des Bundesverbandes der Tafel in Berlin).
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Im Rahmen dieser Zielsetzung wird die Coburger Tafel e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung, wie z.B. Obdachlosen, Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Waisen usw., zuzuführen.
Die Coburger Tafel e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben. Der Verein Coburger Tafel e.V. wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen Kontakt zu den Begünstigten diese im sozialen Bereich wieder zu festigen, so dass ein Angewiesensein dieses Personenkreises auf die erwähnte Hilfestellung im unmittelbaren persönlichen Bereich langfristig nicht erforderlich ist.
(3) Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein Geschäftsführer und weiteres Hilfspersonal angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht. Über die Höhe der Entlohnungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jeder rechtsfähige Verein und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Hat ein Mitglied mindestens 12 Monate keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
§ 5
Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich ist.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Zahlen, er wird für das laufende Kalenderjahr jeweils zum 15. Februar wie im Mitgliedsantrag gewünschten Verfahren eingezogen. Sollte der 15. Februar auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fallen, so wird der Beitrag zum jeweils nächsten Werktag eingezogen.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart, dem / der Öffentlichkeitsbeauftragten und dem / der Schriftführer/in. Diese Personen sind zugleich der geschäftsführende Vorstand. Die Aufgabenbereiche „Allgemeine Organisation / Verwaltung“, „Koordination“ und „Fahrdienstleitung“ sind unter den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aufzuteilen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der / die Vorsitzende, sowie der / die stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den in § 3 benannten Gruppierungen zusammen. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht mit einer Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten, stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei (2) Wochen.
§ 10
Ablauf der Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Eine Satzungsänderung ist mit einer Mehrheit von mindestens 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 3).
(2) Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind und unmittelbar mildtätigen Zwecken zugute kommen. Entsprechende Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Coburg, 21.11.2008